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Kassenmeldung beim Finanzamt: So melden Sie Ihr Kassensystem korrekt an Ob Einzelhandel, Gastronomie oder Dienstleistung: Wenn Sie ein elektronisch...
19.09.2025
Barrierefreiheit rückt auch für Betreiber von Kassensystemen und Zahlungsterminals zunehmend in den Fokus. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt umfassende Vorgaben, die Sie ab 2025 verpflichten, Ihre neuen Selbstbedienungsterminals für alle zugänglich zu machen. Sie möchten rechtzeitig und rechtssicher handeln? Wir erklären Ihnen, was Sie zu barrierefreien Selbstbedienungsterminals wissen müssen und wie Sie alle Anforderungen souverän umsetzen.
Barrierefreiheit rückt auch für Betreiber von Kassensystemen und Zahlungsterminals zunehmend in den Fokus. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt umfassende Vorgaben, die Sie ab 2025 verpflichten, Ihre neuen Selbstbedienungsterminals für alle zugänglich zu machen. Sie möchten rechtzeitig und rechtssicher handeln? Wir erklären Ihnen, was Sie zu barrierefreien Selbstbedienungsterminals wissen müssen und wie Sie alle Anforderungen souverän umsetzen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt europaweit ein klares Zeichen: Ab dem 28. Juni 2025 müssen digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Ziel des Gesetzes ist es, für Menschen mit Behinderungen digitale Hürden zu beseitigen und die gleichberechtigte Nutzung von Technik ermöglichen. Unternehmen stehen jetzt in der Verantwortung, die Teilhabe an ihren Angeboten für alle Menschen zu öffnen – unabhängig von individuellen Einschränkungen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich an alle Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – dazu zählen auch Betreiber von Selbstbedienungsterminals. Hersteller, Händler und Importeure dieser Produkte sowie Dienstleistungserbringer müssen die neuen Vorgaben erfüllen. Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro – sie sind vom Gesetz befreit, sofern sie keine entsprechenden Produkte in Umlauf bringen.
Bezogen auf den Handel fordert das Gesetz, dass Kassensysteme und Selbstbedienungsterminals künftig so gestaltet sind, dass auch Menschen mit Behinderungen alle Funktionen problemlos nutzen können. Neu angeschaffte oder stark überarbeitete Selfservice-Terminals müssen daher den Anforderungen des BFSG entsprechen. Für Geräte, die sich bereits im Einsatz befinden gilt für die vollständige Anpassung eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2040 – sie dürfen also noch 15 Jahre weitergenutzt werden.
Damit Ihr Selbstbedienungsterminal die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Folgende Punkte bilden die Basis für echte Barrierefreiheit und sind für alle neuen Geräte verbindlich:
· Zugänglichkeit: Selbstbedienungsterminals müssen so gestaltet sein, dass auch Menschen mit körperlichen oder sensorischen Einschränkungen wie Sehbehinderungen darauf zugreifen und sie bedienen können. Niemand darf aufgrund einer Einschränkung ausgeschlossen werden.
· Berücksichtigung von Einschränkungen aller Art: Die Selbstbedienungsterminals müssen die Bedürfnisse und Fähigkeiten von blinden, sehbehinderten, gehörlosen und schwerhörigen Menschen sowie solchen mit körperlicher Behinderung (z.B. Rollstuhlfahrer) berücksichtigen und allen Betroffenen gleichermaßen die Nutzung ermöglichen.
· Mindestens eine alternative Bedienmöglichkeit für jede dieser Gruppen: Für jede Gruppe muss eine barrierefreie Alternative zur Standardbedienung vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Sprachausgabe, taktile Bedienelemente oder optische und akustische Signale, je nach Bedarf der Nutzer.
· Physisches Design und Benutzeroberfläche: Die gesamte Hardware und Bedienoberfläche muss so gestaltet sein, dass sie leicht erreichbar, klar strukturiert und intuitiv bedienbar ist. Dazu gehören ausreichend große, kontrastreiche und gut erkennbare Bedienelemente sowie eine einstellbare Bildschirmhöhe, um die Nutzung für alle Kunden sicherzustellen.
Doch was bedeutet das konkret? Damit Ihr Selbstbedienungsterminal barrierefrei ist, müssen Sie folgende Vorgaben umsetzen:
1. Sprachausgabe integrieren: Das barrierefreie Terminal muss sämtliche relevanten Informationen und Anweisungen akustisch ausgeben, damit auch blinde oder sehbehinderte Personen alles erfassen können.
2. Nutzung von Einzel-Kopfhörern: Ihr Gerät sollte einen Kopfhöreranschluss bieten, damit Nutzer sensible Inhalte diskret und individuell hören können.
3. Mehrkanalige Hinweise zur zeitlichen Begrenzung: Ihr barrierefreies Terminal muss den Nutzer über mehrere Sinne (z.B. visuell und akustisch) warnen, wenn für die Bedienung eine Zeitbegrenzung gilt.
4. Möglichkeit zur Zeitverlängerung: Sie müssen eine Option vorsehen, mit der Nutzer die vorgegebene Bearbeitungszeit bei Bedarf verlängern können.
5. Kontrastreiche und taktil erkennbare Bedienelemente: Tasten und andere Bedienflächen müssen gut sichtbar sein und sich durch fühlbare Merkmale eindeutig unterscheiden lassen.
6. Kompatibilität mit Hörhilfen sicherstellen: Akustische Signale und Audios müssen problemlos mit Hörgeräten, Telefonspulen oder Cochlea-Implantaten sowie weiteren technischen Hörhilfen genutzt werden können.
7. Barrierefreiheitsfunktionen mehrkanalig kommunizieren: Ihr Terminal muss die Aktivierung von unterstützenden Funktionen verständlich und über verschiedene Sinne (zum Beispiel visuell und akustisch) signalisieren, damit jeder Kunde sie unabhängig vom persönlichen Handicap findet und nutzt.
Das klingt erst einmal viel. Doch Selbstbedienungsterminals mit Barrierefreiheit sind mehr als eine rechtliche Pflicht – sie sind gelebte Inklusion und Ihr direkter Marktvorteil. Sie zeigen Ihren Kunden, dass Sie auf deren Bedürfnisse eingehen und ihnen ein komfortables Einkaufserlebnis bieten. Damit gewinnen Sie nicht nur neue Zielgruppen, sondern sorgen auch für langanhaltende Kundenzufriedenheit und Treue. Unternehmen, die frühzeitig auf Kassensysteme mit Barrierefreiheit setzen, sichern sich ein zukunftsfähiges Image, vermeiden Wettbewerbsnachteile und profitieren von nachhaltiger Kundenbindung.
Der Nutzen von barrierefreien Selbstbedienungsterminals ist also groß. Um diese auch möglichst wirkungsvoll im ganzen Land zu implementieren, wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für barrierefreie Kassensysteme und Selbstbedienungsterminals von der Marktüberwachungsbehörde kontrolliert. Verstöße haben erhebliche Folgen für Ihr Unternehmen:
· Geldbußen von bis zu 100.000 Euro: Bei Missachtung der Barrierefreiheitsanforderungen kommen empfindliche Bußgelder auf Sie zu – abhängig vom Grad des Verstoßes und der Schwere des Falls.
· Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern: Sie laufen Gefahr, von Konkurrenten abgemahnt zu werden, wenn Ihr Terminal nicht den gesetzlichen Standards entspricht. Das zieht hohe Kosten und langwierige rechtliche Auseinandersetzungen mit sich.
· Unterlassungs- und Schadensersatzklagen: Sollten Konkurrenten oder Betroffene aktiv werden, drohen gerichtliche Unterlassungsverfügungen oder sogar Schadensersatzforderungen.
· Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde: Im Ernstfall kann die Behörde verlangen, dass Sie Produkte aus dem Verkehr ziehen oder den Vertrieb einstellen. Bei wiederholten oder schweren Verstößen ist sogar eine vollständige Rücknahme der Geräte möglich.
Verantwortlich sind Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie Dienstleistungserbringer. Sie müssen sicherstellen, dass die Geräte und Services die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Ja, das Gesetz schreibt vor, dass alle Informationen verständlich, lesbar und über mehr als einen sensorischen Kanal zugänglich sein müssen – beispielsweise in großer, kontrastreicher Schrift und per Sprachausgabe.
Ja, auch die Benutzeroberflächen von Software und Apps müssen barrierefrei entwickelt werden. Dazu gehören zum Beispiel gut sichtbare Kontraste, alternative Bedienungen und klare Struktur der Inhalte.
Auch importierte Geräte müssen den Anforderungen des BFSG entsprechen. Händler sind verpflichtet zu prüfen, ob die Produkte die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, bevor sie auf den deutschen Markt gebracht werden.