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26.08.2021
Gerade in Branchen, die bargeldintensiv sind, kann die Kassennachschau schnell zum Risiko werden. Denn sobald bei der Kontrolle Auffälligkeiten auftreten oder Aufzeichnungen Fehler enthalten, leiten Außenprüferinnen oder Außenprüfer eine gesamte Betriebsprüfung ein. Damit Sie gut für eine Kassennachschau vorbereitet sind, erhalten Sie hier alle notwendigen Informationen über die Prüfung.
Ein 2018 eingeführtes Gesetz ermöglicht dem Finanzamt die unangekündigte Kontrolle der Kasse bei steuerpflichtigen Betrieben. Als Vorprüfung im Risikomanagement und zum Schutz vor nachträglichen „Anpassungen“ soll der Kassenmanipulation entgegengewirkt werden. Auch, wenn Sie trotz Registrierkassenpflicht noch mit einem Kassenbuch arbeiten dürfen, betrifft Sie die Kassennachschau, denn diese kann unabhängig von Ihrem Kassensystem durchgeführt werden. Neben der Kassenprüfung können Testläufe sowie die Einsicht in relevante Unterlagen wie Kassenbuch, Berichte und Buchungen als auch die technische Prüfung von Kassensystem und Warenwirtschaftssystem verlangt werden.
Alle Unternehmen, die im Besitz einer Kasse sind und viel mit Bargeld zu tun haben, können mit einer Kontrolle ihrer Kassenführung überrascht werden. Das Finanzamt geht hierbei gerne geschickt vor: Die prüfende Person beginnt den Kassennachschau Ablauf mit einem regulären Einkauf und gibt sich nach dem Kassiervorgang als Prüferin oder Prüfer zu erkennen. Damit es erst gar nicht zu Manipulationen digitaler Aufzeichnungen kommt, ist eine technische Sicherheitseinrichtung von hoher Bedeutung. Da auch die Belegausgabepflicht obligatorisch ist, sollten immer genügend Kassenrollen vorhanden sein.
Alle Mitarbeitenden sollten auf eine Kassennachschau vorbereitet sein. Das liegt daran, dass der unangekündigte Besuch mit allen Teammitgliedern während der Geschäftszeiten des jeweiligen Unternehmens durchgeführt werden kann. Beim Ablauf der Kassennachschau können Sie sich auf diese Schritte einstellen:
Arbeiten Sie mit einer offenen Ladenkasse, ist ein Kassensturz die gängige Vorgehensweise. Im Regelfall bieten beispielsweise Epson-Bondrucker die Möglichkeit, dass Sie im Beisein der prüfenden Person einen Zwischenbericht ausdrucken und die Werte darauf mit Ihrem Kassenbestand abgleichen. Prüferinnen oder Prüfer dürfen außerdem Testläufe und die Einsicht in Verfahrensdokumentationen einfordern.
Auf Verlangen müssen Sie Ihre Kassendaten herausgeben, damit die Überprüfung im Amt möglich ist. Das kann per Datenübermittlung oder mithilfe eines entsprechenden Datenträgers geschehen.
Übrigens: Werden die Daten nicht vor Ort aufbewahrt, kann die prüfende Person bei Ihrem Buchführungsbüro verlangen, dass die Daten vorgelegt werden – und das unangekündigt. Liegen die Daten bei einer Steuerberatung, muss die Kassenprüfung mit einer angemessenen Frist angekündigt werden.
Erstellen Sie eine Checkliste mit Verhaltensregeln und gehen Sie diese mit allen Mitarbeitenden durch. Achten Sie darauf, dass Ihre Verfahrensdokumentation jederzeit sauber ist und sichern Sie dies mit Ihrer Steuerberatung ab. Legen Sie Wert darauf, dass der Kassiervorgang ordnungsgemäß geschieht. Das bedeutet:
Bei korrekter Kassenführung stellt eine Kassennachschau in Ihrem Betrieb kein Problem dar. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie bei guter Vorbereitung und erfolgreicher Durchführung von der internen Liste des Finanzamts gestrichen werden und somit die zeitaufwendige Prüfung seltener in Ihrem Hause stattfindet.
Auch ohne elektronisches System ist die Kassennachschau zulässig. Im Regelfall besteht diese aus dem Kassensturz, Sichtung der Tageskassenberichte der Vortage und einer anschließenden Lohnsteuer-Nachschau.
Wird in Ihrem Geschäftsumfeld häufig mit Bargeld gezahlt, ist eine Kassennachschau wahrscheinlich. Ein Kontrollbesuch ist ebenfalls realistisch, wenn in Ihrem Steuerbescheid der Hinweis auf Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO auftaucht. Grundsätzlich sollten Sie immer mit einer Kassenprüfung rechnen.
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Titelbild: ©iStock.com – soleg